Aufnahme der Bestimmung des Rhesusfaktor D in EBM-Katalog: Schwangere mit negativem Rhesusfaktor D haben ab dem 1. Juli Anspruch, ihr Blut auf den Rhesusfaktor D des ungeborenen Kindes testen lassen. So kann gegebenenfalls eine erforderliche Anti-D-Prophylaxe gezielt erhalten werden. Möglich ist dies bei Ein-Kind-Schwangerschaften ab der zwölften Woche. Die in diesem Zuge erforderliche fachgebundene genetische Beratung und die Laboruntersuchung wird mit Beginn Juli 2021 in den EBM-Katalog aufgenommen.
Aktuell wird keine gezielte Prophylaxe durchgeführt, stattdessen erhalten alle Rhesus D-negativen Schwangeren eine Anti-D-Prophylaxe. Mit der EBM-Aufnahme kann so die medizinisch unnötige Gabe von Blutprodukten (Anti-D-Immunglobulin) an Schwangere vermieden werden, die ein Rhesus D-negatives Kind erwarten. Nur im positiven Fall besteht das Risiko einer Sensibilisierung der Mutter. Getestet werden darf frühestens ab der 12. Schwangerschaftswoche.
Durchführen dürfen diese Beratung bei nicht invasiven Pränataltests (NIPT) nur Gynäkologen und/oder Humangenetiker, welche zudem über die entsprechende Qualifikation nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) und den Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission verfügen.
Aktuell wird keine gezielte Prophylaxe durchgeführt, stattdessen erhalten alle Rhesus D-negativen Schwangeren eine Anti-D-Prophylaxe. Mit der EBM-Aufnahme kann so die medizinisch unnötige Gabe von Blutprodukten (Anti-D-Immunglobulin) an Schwangere vermieden werden, die ein Rhesus D-negatives Kind erwarten. Nur im positiven Fall besteht das Risiko einer Sensibilisierung der Mutter. Getestet werden darf frühestens ab der 12. Schwangerschaftswoche.
Gültig für Einlingsschwangerschaften
Der nicht invasive Pränataltest aus mütterlichem Blut bei Rhesus D-negativen Frauen gilt nur im Fall von Einlings-, nicht aber für Mehrlingsschwangerschaften. Ebenso gelten die Berechnungsfähigkeit der beiden neuen Gebührenordnungspositionen 01788 für die Beratung und 01869 für die Laboruntersuchung nur bei Einlingsschwangerschaften. Grund laut G-BA: die Datenlage bei Mehrlingsschwangerschaften ist für eine Bewertung nicht ausreichend.Gendiagnostikgesetz beachten
Es gelten die ärztlichen Aufklärungs- und Beratungsverpflichtungen nach den Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes, da es sich bei dem Test um eine vorgeburtliche genetische Untersuchung handelt. Die erforderliche Qualifikation ist die „fachgebundene genetische Beratung“.Durchführen dürfen diese Beratung bei nicht invasiven Pränataltests (NIPT) nur Gynäkologen und/oder Humangenetiker, welche zudem über die entsprechende Qualifikation nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) und den Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission verfügen.